Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Arpia AG vom 1.12.2022

1. GELTUNGSBEREICH

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) gelten für sämtliche
Rechtsgeschäfte, die der Arpia AG abgeschlossen werden (nachfolgend Auftragnehmer). Die Arpia
AG behält sich das Recht vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Massgebend ist jeweils die zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eines Ausführungs- oder Dienstleistungsvertrages geltende
Version dieser AGB, solange diese nicht explizit in einem auftrags- oder dienstleistungsspezifschen
Vertrag anderweitig definiert wurden. Vertragspartner der Arpia AG werden nachfolgend
Auftraggeber genannt.

2. AUSFÜHRUNGSVERTRÄGE

 2.1 . AUSFÜHRUNGSVERTRAG

Jeder neue Einsatz bzw. jede neue Erbringung von Informatikdienstleistungen (Projekt) erfordert
den Abschluss eines Ausführungsvertrags beziehungsweise Dienstleistungsvertrags.
Der jeweilige Ausführungsvertrag regelt die Details, insbesondere Art und Umfang der zu
erbringenden Leistung und die Höhe der zu erbringenden Vergütung.

2.2. ABSCHLUSS VON AUSFÜHRUNGSVERTRÄGEN

Nach Massgabe dieser AGB, inkl. der projektspezifischen Anhänge sendet Auftraggeber dem
Auftragnehmer Offertanfragen (sogenannte „Requests“) für einzelne Informatikdienstleistungen.
Gestützt auf die Offertanfrage kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber ein Angebot einreichen.
Weicht das Angebot von der Offertanfrage von Auftraggeber ab, so weist der Auftragnehmer
ausdrücklich darauf hin. Ohne ausdrücklichen Hinweis gilt der Inhalt der Offertanfrage als Angebot
des Auftragnehmers. Das Angebot erfolgt ausschliesslich unentgeltlich. Ohne ausdrückliche
Befristung des Angebots bleibt der Auftragnehmer vom Datum des Angebots an während einem
Monat gebunden.
Die Annahme des Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber erfolgt durch schriftliche
Unterzeichnung (digitale Unterschrift ist möglich) eines Ausführungsvertrags oder der Offerte. Bis
zur Unterzeichnung können sich die Parteien ohne finanzielle Folgen von den
Vertragsverhandlungen zurückziehen.

2.3. BEENDIGUNG DER AUSFÜHRUNGSVERTRÄGE

Die Vertragsparteien können die Ausführungsverträge jederzeit unter Einhaltung der im
Ausführungsvertrag festgelegten Kündigungsfristen und -termine beenden. Fehlt eine Regelung
zur Kündigung im Ausführungsvertrag, kann innert 30 Tagen auf das Monatsende gekündet
werden.
Bei schwerwiegender Vertragsverletzung und/oder aus einem anderen wichtigen Grund kann die
andere Vertragspartei einen Ausführungsvertrag jederzeit fristlos kündigen.
Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
Nach Beendigung des Ausführungsvertrags hat der Auftragnehmer alle in Zusammenhang mit der
Vertragserfüllung erhaltenen Unterlagen sowie alle Arbeitsergebnisse, unabhängig ihrer Form und
des Speichermediums, unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben.

3. PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

Der Auftragnehmer entwickelt Software im Rahmen des zusammen spezifizierten
Funktionsumfangs gewissenhaft und sorgfältig.
Der Auftragnehmer wird die Gesamtarbeit in enger Verbindung mit dem Auftraggeber
durchführen und erteilt jederzeit Auskunft über den Stand der Arbeiten. Auf Anfrage seitens
Auftraggeber muss der Auftragnehmer alle projektrelevanten Daten innert Monatsfrist
vollumfänglich zur Verfügung stellen.
Es ist dem Auftragnehmer ausdrücklich erlaubt, Produkte und Dienstleistungen durch externe
Anbieter hinzuzuziehen, wenn im Ausführungsvertrag nichts anderes geregelt ist.
Der Auftragnehmer ist verpflichtet bis zur Übergabe der Daten die Datensicherheit aller
Projektrelevanten Daten zu gewährleisten.
Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, die zusammen mit dem Auftraggeber vereinbarten
Zeitpläne und -Termine einzuhalten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur umgehenden
Kenntnisgabe an Auftraggeber, wenn sich Abwicklungsschwierigkeiten oder Zeitverzögerungen
ergeben sollten.

4. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGE BER S

Der Auftraggeber hat folgende Mitwirkungspflichten:
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet dem Auftragnehmer sämtlicher für das Projekt relevanten
Daten und Dokumente zu Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet projektbezogenes Personal sowie die Mitwirkung in der
Projektleitung zur Verfügung zu stellen als auch Zugang zu relevanten Daten und Arbeitsplätzen zu
gewährleisten.
Der Auftraggeber verpflichtet sich ablaufrelevante Zwischenprüfungen durchzuführen und die
Teilabnahme und Abnahme von Arbeitsresultaten durch geeignetes Personal zu gewährleisten.
Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, die zusammen mit dem Auftragnehmer vereinbarten
Zeitpläne und -Termine einzuhalten. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur umgehenden
Kenntnisgabe an Auftragnehmer, wenn sich Zeitverzögerungen ergeben sollten.

5. LIEFERTERMINE

Fest vereinbarte Liefertermine gelten so lange, als der Auftraggeber seinerseits benötigte
Unterlagen zur Verfügung stellt und vereinbarte Termine einhält. Überschreitung eines
Liefertermins wegen Ursachen, für welche der Auftragnehmer kein Verschulden trifft, berechtigen
den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Auftragnehmer für entstandenen
Schaden verantwortlich zu machen.
Der Auftraggeber ist sich bewusst, dass sich Mehraufwände und Änderungen (Change Requests)
auf die initial vereinbarten Termine auswirken können.
Nur schriftlich zugesicherte Liefertermine sind verbindlich. Sie verlängern sich angemessen unter
schriftlicher Anzeige durch den Auftragnehmer und den nachfolgenden Bedingungen:
•wenn der Leistungsbeschrieb nachträglich abgeändert wird.
•wenn dem Auftragnehmer Angaben, die er für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig
zugehen, oder wenn der Auftraggeber sie nachträglich abändert.•wenn der Auftraggeber mit der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen in Verzug ist,
namentlich wenn er Zahlungsbedingungen nicht einhält.
•wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Auftragnehmers liegen. Solche
Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche
Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen, behördliche
Massnahmen und Naturereignisse.

6. PROJEKTABNAHME & PROJEKTABBRUCH

Nimmt der Auftraggeber das Projekt nicht innert 30 Tagen nach bekannt gegebener Fertigstellung
ab, so ist der Auftragnehmer berechtigt, das Projekt komplett abzurechnen und die Daten auf
Rechnung des Auftraggebers aufzubewahren.
Falls ein bereits erteilter Auftrag während der Erstellung storniert oder gekündigt wird, ist der
Auftragnehmer berechtigt, sämtliche tatsächlich angefallenen Aufwände und allenfalls
entgangene Leistungen, inklusive allfällige Kosten Dritter, abzurechnen. Im Falle von sachlich
gerechtfertigten Gründen (z.B. technische Fehler/Probleme), die eine sinnvolle Weiterführung eines
Auftrages oder einer Dienstleistung nicht ermöglichen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teile,
oder den gesamten Vertrag fristlos zu kündigen.
Es besteht kein Anspruch auf Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für
entgangenen Gewinn.

7. HAFTUNG

Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für die sorgfältige Ausführung nach bestem Wissen
und Gewissen der zur Bearbeitung angenommenen Aufträge.
Beide Parteien haften für nachgewiesene Schäden im Falle einer Vertragsverletzung, es sei denn,
sie weisen nach, dass sie kein Verschulden getroffen haben. Vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursachte Schäden sowie Personenschäden sind von den Parteien uneingeschränkt zu ersetzen.
In allen anderen Fällen ist die Haftung für Sach- und Vermögensschäden auf CHF 500'000 pro
Schadenereignis und Kalenderjahr beschränkt. Eine über den Wert von Ware oder Diensten
hinausgehende Haftung für direkten und indirekten Schaden aus Mängeln
(Schadenersatzansprüche) kann nicht geltend gemacht werden. Der Auftragnehmer haftet nicht
für entgangene Gewinne und Folgeschäden.
Für Produkte und Dienstleistungen Dritter übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung und
keine Garantie auf deren Funktion. Dies gilt insbesondere für den Einsatz von Open Source
Produkten und Erweiterungen davon. Diese werden unverändert angeboten und eingesetzt,
solange im Ausführungsvertrag keine Änderung ausdrücklich erwähnt wird.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Haftung für Mehraufwände oder Terminverschiebungen,
welche auf Grund eines externen Anbieters auftreten. Entstehende Kosten durch Mehraufwände
oder Terminverschiebungen laufen ausserhalb des regulären Projektbudgets und gehen
vollumfänglich zu Lasten des Auftraggebers.
Mängel
Begründete und den Auftragnehmer zu verantwortende Mängel müssen gemäss Offerte/Vertrag
innert der geltenden Frist reklamiert werden. Der Auftragnehmer bietet dann Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach Wahl des Auftragnehmers. Die Nachbesserung wird nach Aufwand an den
Auftraggeber verrechnet sofern nichts anderes im Ausführungsvertrag geregelt wurde.
Kann der Mangel nicht innerhalb geltender Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde den Mangel
selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen
(mindern) oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht des Auftraggebers auf Kostenvorschuss für
die Selbstvornahme der Mängelbeseitigung wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem
Auftragnehmer hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt
wurde.

8. EINHALTUNG VON URHEBERRECHTEN DURCH DEN AUFTRAGGEBER

Die Reproduktion aller an den Auftragnehmer übergebenen Vorlagen, Muster und dergleichen
erfolgt unter der Voraussetzung und Annahme, dass der Auftraggeber die entsprechenden
Reproduktions- oder Urheberrechte besitzt. Für Verletzungen von Urheberrechten durch den
Auftraggeber kann der Auftragnehmer nicht haftbargemacht werden.

9. MEHRAUFWAND

Eine Aufwandschätzung ist nicht verbindlich und dient lediglich der Kostenschätzung, daher kann
der tatsächlich verrechnete Aufwand abweichen.
Vom Auftraggeber verursachter Mehraufwand infolge Überarbeitung oder Abänderung von
Vorlagen sowie nach Auftragsbeginn vorgenommene Änderungen, kann vom Auftragnehmer
zusätzlich verrechnet werden. Der Auftraggeber kann eine kostenpflichtige Zusatzbudgetierung
verlangen.

10. DEFINITION DER MITARBEITER -TITEL

Die Titel der eingesetzten Mitarbeiter sind wie folgt definiert.
Titel Erfahrung in Jahren:

  • Junior <3
  • Professional 3-5
  • Senior 5-10
  • Expert >10

11. RECHNUNGSSTELLUNG

Die erbrachten Beratungs- und Programmierleistungen werden zum Monatsende in Rechnung
gestellt, wenn im Ausführungsvertrag nichts anderes vereinbart wurde und sind innerhalb von 30
Tagen zahlbar. Rechnungen können vom Auftraggeber nur innerhalb dieser Zahlungsfrist
reklamiert werden. Nicht bezahlte, nicht reklamierte Rechnungen gelten nach der Zahlungsfrist als
überfällig (beachte Abschnitt 11).

12. ZAHLUNGSVERZUG

Bei Zahlungsverzug behält sich der Auftragnehmer vor marktübliche Zinsen und
Bearbeitungsgebühr für die Mahnung zu erheben. Des Weiteren bleiben bei Zahlungsverzug die
Urheberrechte und andere von ihm im Rahmen dieses Vertrages geschaffene oder initiierte Rechte
an geistigem Eigentum beim Auftragnehmer, bis die entsprechenden Zahlungen eingetroffen sind.

13. GEISTIGES EIGENTUM

Mit der Unterzeichnung dieses Vertrages überträgt der Auftragnehmer dem Auftraggeber die
Urheberrechte und andere von ihm im Rahmen dieses Vertrages geschaffene oder initiierte Rechte
an geistigem Eigentum, einschließlich Änderungs- und Verarbeitungsrechte.

Alle im Rahmen dieses Vertrages entwickelten Daten (Ideen, Softwareentwicklungen,
Programmierung, Programme, Arbeitsprozesse, Bilddaten, Grafikvorlage, Matrix) sind Eigentum
des Auftraggebers und dürfen vom Dienstleister nicht für eigene Zwecke kopiert oder nach
Beendigung des Vertragsverhältnisses weiterverwendet oder weitergegeben werden.

14. GEHEIMHALTUNGSVERPFLICHTUNG

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle technischen und wirtschaftlichen Informationen, die er im
Zusammenhang mit diesem Vertrag oder dem Ausführungsvertrag erhält, geheim zu halten,
unabhängig davon, ob diese Informationen aus diesem Vertrag oder von Dritten stammen.
Der Auftragnehmer verpflichtet sich außerdem, alle Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse, für
die der Auftraggeber keine schriftliche Freistellung erteilt hat, alle Informationen über
Softwareentwicklung, Arbeitsprozesse, verwendete Werkzeuge, Kunden und Lieferanten, Knowhow vertraulich und geheim zu halten. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auf unbestimmte
Zeit nach Vertragsende fort.
Unter Berücksichtigung des Datenschutzes und sofern nicht anders im Ausführungsvertrag
geregelt darf der Auftragnehmer den Auftrag oder die Dienstleistung für Werbezwecke und PRAktivitäten verwenden. Der gewonnene Auftrag darf auch vor Fertigstellung der Lösung (Website,
Applikation, etc.) gegenüber Dritten kommuniziert werden.

15. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, des Ausführungsvertrages oder der Anhänge rechtlich
unwirksam oder undurchführbar sein, so wird die Gültigkeit des Vertrages und der Anhänge im
Übrigen davon nicht berührt. Die Parteien werden in einem solchen Fall Vereinbarung treffen,
welche die betreffende Bestimmung durch eine wirksame, wirtschaftlich möglichst gleichwertige
Bestimmung ersetzt.

16. GERICHTSSTAND UND ANWENDBARESRECHT

Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit
Leistungen der Arpia AG ist CH-8808 Pfäffikon.

17. URHEBERRECHTLICHER HINWEIS

Sämtliche Rechte, namentlich Urheberrechte, an diesen AGB liegen bei Arpia AG.
Jegliche Vervielfältigung, Verbreitung oder anderweitige Verwendung ist untersagt und nur mit
der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung der Arpia AG zulässig. Bei einem Verstoss gegen
diese Vorgabe behält sich die Arpia AG sämtliche rechtliche Schritte vor

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